Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Vorgaben zur Notbetreuung. Diese stammen von den Seiten des Ministeriums für Schule des Landes NRW und werden von uns stets aktualisiert. (Stand: Sa., 25.04., 23:56 Uhr)
Corona | Informationen zur Notbetreuung
Tätigkeitsbereiche
Für den Anspruch auf die Notbetreuung in Schulen gelten seit dem 23. April 2020 erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche. Grundlage bildet die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wird.
In den letzten Wochen wurden die Personenkreise, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen können, ständig erweitert. Hier die entsprechenden Vorlagen:
Leitlinie I | Allg. Informationen und Personenkreis
Leitlinie II | erweiterter Personenkreis
Alleinerziehende Elternteile
Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.
Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen
Mit der SchulMail Nr. 8 hatte ich Sie informiert, dass eine Wochenendbetreuung nur bis einschließlich 19. April 2020 erfolgt. Folglich findet sie ab sofort nicht länger statt. An Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreuung statt.
FAQ | Notbetreuung
Auf den Seiten des Ministeriums finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen, den sogenannten FAQ (Frequently Asked Questions).
Vordrucke
Auf den Folgeseiten finden Sie die entsprechenden Vordrucke.